Verbraucherzentrale NRW gegen die deutsche Telekom #DATENSCHUTZ #URTEIL

In der Klage ging es um die Tochtergesellschaft der Telekom, Congstar, die zum Einen Passagen in ihrer Datenschutzerklärung stehen hatten, die nicht rechtens waren und zum anderen User:innen durch sogenanntes „Nudging“ zum Setzen von Cookies bewegte, was die Übertragung personenbezogener Daten in die USA ermöglichte.

Als eines der ersten Gerichte stellte das LG Köln einen Verstoß gegen die Grundsätze der „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fest. Laut LG Köln ist es nicht ausreichend, User:innen nur mit einem “Alles akzeptieren”-Button über die Datenübermittlung zu informieren. Dies ist an sich nichts Neues mehr und sollte auch so nicht mehr umgesetzt werden. Ebenso bekannt ist, dass User:innen einer Datenübertragung explizit und ausdrücklich zustimmen müssen. Das Landgericht bestätigte weiterhin, dass in den Datenschutzerklärungen explizit über Empfänger von personenbezogenen Daten in den USA aufgeklärt werden muss, auch wenn zwischen der Telekom und Google eine Drittpartei, wie z.B. eine Agentur, steht.

Das Landgericht Köln sieht die Gefahr, dass über die IP-Adresse Rückschlüsse auf die natürlichen Personen gezogen werden können. IP-Adressen stellen sowohl für die Telekom als Telekommunikationsdienstleister, als auch für Google personenbezogene Daten dar. Dynamische IP-Adressen können ebenfalls von den Unternehmen einzelnen Personen zugewiesen und diese so identifiziert werden.

Das Landgericht bezieht sich mit seinem Urteil unter anderem auch auf den EuGH, der bereits im Sommer 2020 die Ungültigkeit des so genannten Privacy Shields ausgesprochen hat. Die USA können momentan nicht für einen angemessenen Datenschutz nach europäischen Richtlinien sorgen. Da die Telekom keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen vorlegen konnte, reichte dies als Grundlage für das Landgericht Köln aus, um eine Unterlassung der Übertragung zu verhängen, sofern weder

  1. ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, noch
  2. geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorgesehen sind, noch
  3. eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.

Erfolglos blieb die Verbraucherzentrale beim zweiten Anklagepunkt. Hier wurde die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA und CRIF kritisiert. Zwar stimmte das Gericht der Anklage zu, jedoch war die Anklageschrift zu weit fassend formuliert, so dass dieser Punkt nicht durchging.

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