FÜR EIN GESTÄRKTES TEILNEHMEN AM DIGITALEN LEBEN #COOKIEBANNERVERORDNUNG #BFSG

Mehr Selbstbestimmung, mehr Teilhabe, mehr Bequemlichkeit. Dafür sollen die neue Cookie Banner Verordnung, sowie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab Frühjahr 2025 sorgen.

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung

Für viele User:innen sind Cookie-Banner ein Ärgernis, denn sie schränken das unkomplizierte Surfen im Internet ein. Kurz vor Weihnachten 2024 haben Bundestag und Bundesrat deshalb einer neuen Cookie Banner Verordnung, der Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung, zugestimmt.

Durch den Beschluss des Kabinetts wurde ein neuer Rechtsrahmen für einen alternativen Umgang mit Cookie-Bannern geschaffen. In der Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung wird ermöglicht, auch unabhängige Dienste für die Cookie-Verwaltung einzubinden. Durch die neue Verordnung sollen Cookie-Einstellungen künftig dauerhaft, zum Beispiel im Browser, hinterlegt werden, so dass User:innen nicht auf jeder Website einzeln ihre Cookie-Präferenzen eingeben müssen. “Dadurch reduzieren wir die Anzahl der notwendigen Klicks und geben Nutzerinnen und Nutzern einen besseren Überblick und mehr Kontrolle über ihre Einwilligungen”, so Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr.

Unabhängige Dienste sollen zukünftig also die Zustimmungen und Ablehnungen der User:innen verwalten. Damit werden Entscheidungen transparent und nachvollziehbar sichtbar. Wird einmal eine Entscheidung getroffen, muss diese nicht ständig wiederholt werden.

Für Anbieter:innen von Websites bedeutet dies, dass sie keine Cookie-Banner mehr entwickeln lassen müssen, mit denen sie Einwilligungen abfragen können. Hingegen können sie diese in einem rechtssicheren Rahmen bei unabhängigen Stellen erfragen, ohne das Design ihrer Websites zu stören.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll ihr Nutzen evaluiert werden.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes schafft der Gesetzgeber ab dem 28. Juni 2025 eine verbindliche rechtliche Grundlage für mehr Selbstbestimmung und Inklusion in der digitalen Welt. Menschen mit Behinderung sollen dadurch gestärkt werden, diskriminierungsfrei am privaten Konsum- und Dienstleistungsbereich teilzunehmen.

Die Privatwirtschaft wird demnach verpflichtet, Barrierefreiheitsstandards für Produkte und Dienstleistungen einzuhalten. Als Grundlage für das deutsche Recht wurde die EU-Richtlinie 2019/882, der sogenannte Europäische Zugänglichkeitsakt (EAA), verwendet. Darin implementiert sind Mindestanforderungen für einen barrierefreien Zugang zur digitalen Welt. Mit der Umsetzung in nationales Recht schaffen die Regelungen Rechtssicherheit für Unternehmen und einen einheitlichen Rahmen auf dem europäischen Binnenmarkt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird nicht verpflichtend sein für Kleinunternehmen mit bis zu zehn Angestellten, die einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro mit reinen Dienstleistungen erwirtschaften. Bindend wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz jedoch für alle Telekommunikationsdienste, Elemente des Personenbeförderungsdienstes, hier explizit Websites und Apps, Bankdienstleistungen für Verbraucher sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Einzelne Online-Dienste müssen dabei den Schwerpunkt auf unterschiedliche Inhalte legen.

  • Telekommunikationsdienste müssen beispielsweise sicherstellen, dass Nachrichten und Anrufe für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen zugänglich sind.
  • E-Books und digitale Medien müssen unter anderem Lesesoftwares kompatibel gestalten, so dass Texte auch für Menschen mit Sehbehinderung oder Lernschwierigkeiten zugänglich sind.
  • Mobile Apps für Personenverkehr müssen Fahrpläne und Ticketbuchungen für alle Nutzergruppen handhabbar gestalten. Gleichzeitig müssen regionale Transportdienstleister den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln vereinfachen.
  • Bankdienstleister:innen müssen Online-Banking für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen praktikabel machen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr umfassen im Wesentlichen alle Online-Dienstleistungen, die einen Verbrauchervertrag beinhalten, wie etwa Online-Shops oder Seiten, die Dienstleistungen buchbar machen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sorgt aber nicht nur dafür, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmter leben können. Auch Unternehmen profitieren davon. Denn mit der Umsetzung der Gleichstellungsstandards erweitern sie ihren Markt um eine neue potentielle Kundengruppe und verbessern außerdem die Usability ihrer Produkte für alle Nutzer:innen.

Für einige Produktgruppen wird es eine Übergangszeit geben, damit sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen einstellen können. So werden zum Beispiel Selbstbestimmungsterminals, wie Geldautomaten, erst in 15 Jahren barrierefrei sein müssen. Dienste der Telekommunikation müssen nach fünf Jahren den Vorgaben entsprechen.

Für die technische Umsetzung ist maßgeblich die europäische Norm EN 301 549 verantwortlich, welche bereits für die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) für die Webseiten des Bundes verbindlich ist. Anhand von vier Punkten lässt sich diese Norm erklären.

Wahrnehmbarkeit

  • Optisch sollten ausreichend Kontraste in Farbkombinationen für Texte und Bildelemente gesetzt werden.
  • Alternativtexte und Untertitel sollten konsequent für nicht-textuelle Inhalte wie Grafiken, Videos oder Audio-Inhalte gepflegt werden.
  • Die Bedienbarkeit von Vergrößerungsfunktionen und die Kompatibilität mit Screenreadern sollen verbessert werden.

Bedienbarkeit

  • Eine Website soll vollständig mit der Tastatur und Tastenkombinationen gesteuert werden können, ohne eine Maus zu verwenden.
  • Es soll eine Möglichkeit der Spracheingabe und -steuerung integriert werden.
  • Zeitkritische Prozesse und Inhalte sollen vermieden werden.
  • Krampfauslösende Interaktionen dürfen nicht implementiert werden.

Verständlichkeit

  • Inhalte und Beschriftungen sollen in klarer und einfacher Sprache stattfinden.
  • Eine logische, vorhersehbare und konsistente Navigation sowie Struktur werden verlangt.
  • Hilfefunktionen und ein klares Fehlerhandling sollen User:innen unterstützen.

Robustheit

  • Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Browsern wird vorausgesetzt.
  • Offizielle Web-Standards sollen eingehalten werden, wie zum Beispiel HTML, WCAG, etc.
  • Die Kombination mit Assistenztechnologien soll zuverlässig funktionieren.

Ihnen als Anbieter:in von Online-Inhalten empfehlen wir, ganzheitlich zu prüfen, wie Sie Ihre Online Präsenz barrierefrei gestalten können. Eine technische Nachjustierung ist zwar ein guter erster Schritt, kann aber isoliert rein kosmetisch sein, weshalb er sehr wahrscheinlich nicht ausreicht, um den europäischen Standards zu genügen. Neben den technischen Anpassungen wird es auch notwendig sein, interne Prozesse zu verändern und eine kontinuierliche Überprüfung und Optimierung von Inhalten in der Organisation zu implementieren.

Mögliche Strafen bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Der Gesetzgeber hat eine unmissverständliche Formulierung geliefert. Diese umfasst explizit alle Arten von Einschränkungen, wobei sowohl körperliche, als auch kognitive, sensorische wie auch sprachliche Behinderungen berücksichtigt werden müssen. Die Zuwiderhandlung wird mit empfindlichen Strafen geahndet, die bis hin zum Verbot von nicht konformen Angeboten führen können. Behörden werden anlassbezogen bei Hinweisen sowie auch stichprobenartig im Rahmen von Marktkontrollen die Einhaltung des Gesetzes prüfen.

Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, können die Behörden eine Überprüfung der Barrierefreiheit durch das Unternehmen verlangen. Wird dann ein Verstoß festgestellt, müssen Hersteller zunächst die Konformität gewährleisten. Passiert dies nicht, können Behörden das Produkt vom Markt nehmen und einen Rückruf anordnen.

Auch Dienstleister können durch die Behörden aufgefordert werden, ihr Angebot barrierefrei zu gestalten. Bei Nichtbeachtung können Behörden die Einstellung des Dienstes anordnen. Auch Bußgelder können als Strafen verhängt werden. Je nach Verstoß könnten bis zu 100.000 EUR pro Einzelfall gegen Unternehmen verhängt werden.

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Quellen: